Theorie:

Gemäß den EU-Rechtsvorschriften wäre es illegal, wenn Unternehmen Preisabsprachen treffen oder die Märkte untereinander aufteilen. Unternehmen mit einer dominierenden Position in einem bestimmten Markt dürfen ihre Macht nicht dazu missbrauchen, die Konkurrenz auszuschalten. Große Unternehmen dürften sich nicht zusammenschließen, falls dies zu einer den Markt kontrollierenden Position führen würde.

Tatsächlich verhindern die Bestimmungen jedoch nur eine sehr geringe Anzahl von Unternehmenszusammenschlüssen. Größere Unternehmen müssen eine Genehmigung der Europäischen Kommission einholen, wenn sie sich zusammenschließen wollen, und dies unabhängig von ihrem Firmensitz - also auch, wenn der Firmensitz außerhalb der EU liegt. Das Kriterium ist der innerhalb der EU erzielte Umsatz.

Unter bestimmten Umständen kann die Kommission allerdings ein Monopol eines Unternehmens billigen, zum Beispiel, wenn eine kostenintensive Infrastruktur erforderlich scheint (z.B. Schienennetz für den Eisenbahnverkehr) oder wenn eine öffentliche Dienstleistung gewährleistet sein muss (z.B. Autobusverkehr in entlegene Gebiete).
  
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Abb. 1: Im Fall einer kostenintensiven Infrastruktur, etwa beim Schienennetz, sind Monopole erlaubt.


Wenn große Unternehmen mit kleineren Unternehmen Geschäfte machen, dürften sie ihre Verhandlungsmacht nicht ausnutzen, um Bedingungen durchzusetzen, die es ihren Lieferanten oder Kundinnen erschweren, mit der Konkurrenz des großen Unternehmens Geschäfte zu machen. Die Kommission ist befugt, diese Verhaltensweisen mit Geldbußen zu ahnden.

Die Kommission beobachtet genau, wie viele Beihilfen ein Mitgliedstaat seinen Unternehmen gewährt. Derartige Beihilfen gibt es in verschiedenen Formen:
  • als Darlehen und als Zuschüsse,
  • als Steuervergünstigung,
  • als Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu Vorzugskonditionen und auch als
  • Darlehensbürgschaften, mit denen Kreditnehmende ihre Kreditwürdigkeit gegenüber anderen Unternehmen verbessern kann.

Beihilfen für Unternehmen, die in Schwierigkeiten sind und nie auf eigenen Füßen werden stehen können, sind nicht zulässig.

Im Vordergrund steht stets die Frage, ob die Verbrauchenden davon profitieren oder andere Unternehmen dabei Schaden nehmen.

Beihilfen für:
  • Forschung und Innovation,
  • regionale Entwicklung oder
  • kleine und mittlere Unternehmen
sind in der Regel zulässig, da sie übergeordnete EU-Ziele verfolgen.
 
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Abb. 2: Beihilfen der Mitgliedsstaaten für Forschung und Innovation sind in der Regel erlaubt.

Einer der wichtigsten Wettbewerbsfälle betraf den amerikanischen Computer-Giganten Microsoft. Die Kommission erlegte Microsoft eine Strafe auf, da das Unternehmen verschiedene Softwareanwendungen zu einem Paket gebündelt hatte, anstatt sie einzeln zu verkaufen. Die Kommission stellte fest, dass Microsoft den Verbrauchenden gegenüber unfair gehandelt hatte, indem das Unternehmen die Preise künstlich hochhielt und Innovationen in der Softwareindustrie lahm legte.

Auch haben die Verbrauchenden nunmehr weitaus mehr Wahlmöglichkeiten, was den Kauf und die Wartung von Kraftfahrzeugen anbetrifft. Händlerinnen und Händler dürfen nunmehr mehrere Marken vertreiben und in mehr als einem EU-Land operieren. Außerdem ist der Verkauf von Ersatzteilen ebenso wie die das Durchführen von Reparaturen nicht mehr auf zugelassene Handelstreibende beschränkt.

Die weit reichenden Befugnisse der Kommission zur Untersuchung und Ahndung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der EU sind vor dem Europäischen Gerichtshof überprüfbar. Regelmäßig fechten die betroffenen Unternehmen und EU-Mitgliedstaaten die Kommissionsentscheidungen mit mehr oder weniger großem Erfolg an.
 
 
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Abb. 3: Vor dem Europäischen Gerichtshof können Entscheidungen der Kommission bezüglich des Wettbewerbsrechts angefochten werden.
 
 
Quellen:
Roland, M. (Hrsg.): GEOGRAPHIE. Lehrbrief 5, Dr. Roland GmbH, Auflage 12/2015, Wien
https://pixabay.com/de/zug-eisenbahn-landschaft-über-445392/ (01.08.2016)
https://pixabay.com/de/labor-kaffee-caffeinated-analyse-1338728/ (01.08.2016)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File%3AEuropean_Court_of_Justice_-_Luxembourg_(1674586821).jpg (01.08.2016)