Theorie:

Sozialhilfe ist eine finanzielle Hilfe für Menschen, die über kein Einkommen und kein Vermögen verfügen. Im weiteren Sinn gehören dazu alle sozialen Transferleistungen, die durch die Sozialversicherungsgesetze geregelt sind.
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, für die alle unselbständig erwerbstätigen Personen im Rahmen ihrer Lohn- und Gehaltsabgaben einbezahlen, die also allen Lohnabhängigen zusteht. Sie soll vor allem der Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitssuche dienen.
 
Anspruch: Bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen 52 Wochen Beschäftigung (mit Sozialversicherungspflicht) innerhalb der letzten 2 Jahre, bevor man den Anspruch geltend macht, nachgewiesen werden. Bei allen weiteren Ansuchen 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches. Vor Vollendung des 25. Lebensjahres gelten letztere Bedingungen auch bei erstmaliger Inanspruchnahme.
 
Höhe: Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % dieses so errechneten Nettoeinkommens.
 
Bezugsdauer: Der Normalbezug ist 20 Wochen, ab Vollendung des 40. Lebensjahres 39 Wochen, ab Vollendung des 50. Lebensjahres 52 Wochen.
 
Antrag: Das Arbeitslosengeld ist persönlich bei der jeweils zuständigen Bezirks- oder Bereichsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen.
 
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Abb. 1: Menschen auf Arbeitssuche warten beim AMS.

Notstandshilfe
Nach Ende eines Bezuges von Arbeitslosengeld oder Karenzgeld kann Notstandshilfe beantragt werden.
 
Anspruch: Anspruch auf die Notstandshilfe hat, "wer arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig" ist. Eine Arbeit muss angenommen bzw. ausgeübt werden können und dürfen. Eine Notlage muss vorliegen.
 
Höhe: Die Notstandshilfe beträgt 95 % des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes.
 
Dauer: Zeitlich unbegrenzt.
 
Antrag: Die Notstandshilfe muss persönlich beim zuständigen AMS beantragt werden.
 
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Abb. 2: Die Anzahl der Notstandshilfebeziehenden ist in den letzten Jahren stark angewachsen.
Sozialhilfe
Anspruch: Anspruch auf Sozialhilfe haben Menschen, die kein Einkommen und kein nennenswertes Vermögen besitzen. Die Hilfe wird nur gewährt, wenn das Einkommen und das verwertbare Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
 
Höhe: Die "Richtsätze" werden von den einzelnen Bundesländern autonom entschieden; durchschnittlich erhalten Alleinunterstützte (Alleinstehende) 500 €.
 
Antrag: Er ist an das jeweils zuständige Sozialamt einer Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft zu richten.